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Bayrischer Landtag                                                                Drucksache 12/4975

12. Wahlperiode

Schriftliche Anfrage

des Abgeordneten Langenberger, SPD vom 15.10.1991

„Kampfhund“

Die "Fränkische Landeszeitung" vom 24. August 1991 berichtet darüber, daß der Züchter Rudolf Sewerin, Vorsitzender des Bullterrier Vereins e.V." aus Ansbach in die Schlagzeilen gekommen sei, weil er seinen Kampfhunde zu "Killerbestien" heranziehe.

Ich frage die Staatsregierung:

  • 1.        Haben die Medienberichte dazu geführt, daß die Zuchtmethoden des Herrn Sewerin überprüft      worden sind?

 

  • 2.        Trifft es zu, daß Herr Sewerin mit seinen Zuchtmethoden gegen das Tierschutzgesetz verstößt, weil er angeblich alle Zuchttiere "an Sauen erprobt"? Ist bekannt, daß der Züchter deswegen nach Jugoslawien ausgewichen ist? Darf der Züchter damit werben, daß eine solche Erprobung stattgefunden hat?

 

  • 3.        Können die behaupteten Zuchtmethoden dazu führen, daß die Erwerber solcher Hunde mit Angriffen ihrer Tiere auf Menschen rechnen müssen?

 

Antwort des Staatsministeriums des Inneren:

 

Die schriftliche Anfrage beantworte ich, zu 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz,, wie folgt:

Zu 1.:

Auf Grund der Medienberichte wurde sowohl die Hundehaltung als auch die Ausbildungsmethoden des Herrn Sewerin von den örtlichen zuständigen Behörden erneut überprüft.

 

Zu 2.:

Nach § 3 Nr. 7 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes). Bei einem vorsätzlichen Verstoß ist regelmäßig auch eine Straftat nach § 17 des Tierschutzgesetzes gegeben, weil einem Wirbeltier erhebliche und länger anhaltende Schmerzen zugefügt werden. Den Behörden ist nicht bekannt geworden, daß Herr Sewerin seine Hunde zur Abrichtung auf Schärfe auf Sauen hetzt. Ob er solches in Jugoslawien oder sonst im Ausland tut, konnte nicht ermittelt werden.

Es ist nicht bekannt, ob Herr Sewerin tatsächlich für den Verkauf seiner "Kampfhunde" mit dem Hinweis wirbt, diese seien "an Sauen erprobt".

Zur Zulässigkeit einer derartigen Werbung ist folgendes zu bemerken:

Nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Bei Gesetzesverstößen ist Sittenwidrigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der verletzten Norm eine dem Schutzzweck des UGW entsprechende sittlich-rechtliche Wertung zugrunde liegt oder die Norm eine unmittelbare Wettbewerbsbezogenheit aufweist.

Das Verbot der Abrichtung von Tieren auf Schärfe an anderen lebenden Tieren nach § 3 Nr. 7 TierSchG dürfte eine im wettbewerbsrechtlichem Sinne sittlich fundierte, also wertbezogene Norm darstellen. Dafür spricht das vom TierSchG geschützte Rechtsgut, nämlich die Wahrung der sittlichen Ordnung in den Beziehungen zwischen Mensch und Tier als soziales Anliegen.

Dementsprechend dürfte auch die Werbung mit dem gesetwidrigen Verhalten wettbewerbswidrig sein. Letztlich können darüber aber nur die unabhängigen Gerichte anhand der Umstände des Einzelfalls entscheiden.

 

Zu 3.:

Da nicht bekannt ist, ob die "behaupteten Zuchtmethoden" angewandet wurden bzkw. wie sie im einzelnen aussehen sollen, kann keine allgemeine Schlußfolgerung im Sinne der Fragestellung gezogen werden, ob bei solchen Hunden mit Angriffen auf Menschen gerechnet werden muß.

 

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